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BUSFAHRER MÜSSEN AUFPASSEN

Bei nicht fristgemäßer Verlängerung des Führerscheins droht Ärger

Bis zur Inkraftsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) mussten sich Busfahrer, deren Führerscheine abgelaufen waren, keine Sorgen machen, wenn Sie die Verlängerung verspätet beantragt haben. Damit ist es nach Angaben des Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertages (NIHK) vorbei.

Das BKrFQG regelt u. a., dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der D-Klassen (Omnibus), die vor dem 10. September 2008 erworben wurde, keine Grundqualifikation nachweisen müssen, wenn sie weiterhin Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen wollen. Diese Fahrer haben lediglich die Pflicht zur Weiterbildung.

Geht jedoch ein vor dem 10.9.2008 erteilter „Omnibusführerschein“ durch Verlust oder Entzug unter oder wird seine rechtzeitige Verlängerung versäumt, dann erlischt nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums und einiger Bundesländer dieser Besitzstand. Diese Busfahrer werden wie Führerscheinneulinge behandelt, mit der Folge, dass die Eintragung der im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung notwendigen Schlüsselzahl (95) im Führerschein erst nach Besuch einer mindestens 140-stündigen Grundqualifikation und anschließender IHK-Prüfung möglich ist. Bei betroffenen Fahrern führt dies zu erheblichem zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand.

Der NIHK setzt sich vor diesem Hintergrund beim zuständigen Niedersächsischen Verkehrsministerium für eine Karenzzeitregelung insbesondere für die Fahrer ein, denen eine rechtzeitige Verlängerung ihres Führerscheins aus besonderen Gründen (z. B. längerer Auslandsaufenthalt) nicht möglich ist. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollten Busfahrer unbedingt auf eine rechtzeitige Beantragung der Führerscheinverlängerung achten, rät der NIHK.
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Hannover, den 5. März 2009


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