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KURZFRISTIG BESCHÄFTIGTE

NIHK begrüßt bessere Absicherung

Der Niedersächsische Industrie- und Handelskammertag (NIHK) macht auf eine für die Tourismuswirtschaft bedeutsame aktuelle Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB III) aufmerksam, und lobt den Gesetzgeber. Arbeitnehmer mit häufig wechselnden Arbeits- und Arbeitslosigkeitsphasen haben jetzt bessere Chancen auf Arbeitslosengeld. Statt bisher zwölf müssen nur noch sechs Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden, um anspruchsberechtigt zu sein.

„Für viele Unternehmen in der Tourismuswirtschaft, die bisher Schwierigkeiten hatten, für Saisonspitzen oder die Bewältigung besonderer Veranstaltungsprojekte das passende Personal zu finden, ist diese Neuregelung eine ausgesprochen gute Nachricht. Kurz befristete Anstellungsverhältnisse gewinnen so für den Arbeitnehmer deutlich an Attraktivität“, erklärte Martin Exner, tourismuspolitischer Sprecher des NIHK. Die Neuregelung – eigentlich erdacht für Künstler und Kulturschaffende – komme auch der stark saisonabhängigen Tourismusbranche zugute.

Die entsprechende Änderung des SGB III ist zum 1. August 2009 in Kraft getreten. Als kurzfristig Beschäftigte gelten dabei alle, deren Beschäftigungsverhältnisse überwiegend nicht mehr als sechs Wochen andauern. Dabei darf das letzte Jahresarbeitsentgelt nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen (derzeit 30.240 Euro; wird jährlich angepasst). Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes steht dabei im Verhältnis von 2:1 zur Einzahlungsdauer, d. h. nach in der Summe sechs Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung besteht ein Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld.
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Hannover, den 25. August 2009

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